Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Gesetzes f?r den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen. ?Ich begr??e, dass mit den Regelungen die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie f?r die B?rger*innen ein wenig aufgefangen werden. Das ist notwendig, weil viele Menschen erhebliche Einkommenseinbu?en erleiden oder bef?rchten m?ssen, ihre Existenzgrundlage ganz zu verlieren?, sagte die B?rgerbeauftragte des Landes, Samiah El Samadoni. Besonders Familien und Selbst?ndige hat der Gesetzentwurf im Blick ? so soll zum Beispiel der Zugang zu Leistungen der Grundsicherungssysteme und zum Kindergeld vor?bergehend erleichtert werden.

Bei Hartz IV-Leistungen (SGB II) findet beispielsweise f?r Antr?ge im Zeitraum vom 1. M?rz 2020 bis 30. Juni 2020 keine Verm?genspr?fung statt. D.h., dass es f?r Antragsteller*innen nicht erforderlich ist, zun?chst eigenes Verm?gen zu verwerten, bevor ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen f?r Arbeitsuchende entsteht. Es muss lediglich zugesichert werden, dass kein erhebliches Verm?gen vorhanden ist. Auch die tats?chliche Miete wird f?r diese Antr?ge f?r sechs Monat als angemessen anerkannt, selbst wenn die Kosten der Unterkunft und Heizung nach den regul?ren Ma?st?ben zu hoch w?ren. Eine Antragstellung kann sich damit f?r viele Personen lohnen, deren Eink?nfte pl?tzlich durch die Corona-Pandemie wegbrechen. Es sollte auch gepr?ft werden, ob zum Beispiel Kurzarbeitergeld mit Grundsicherungsleistungen aufgestockt werden kann. Insbesondere bei Alleinerziehenden bzw. bei Personen mit geringem Einkommen z.B. wegen Teilzeitt?tigkeit kann sich eine ?berpr?fung lohnen.

Entsprechende Regelungen gelten auch in der Sozialhilfe z.B. bei den existenzsichernden Leistungen wie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII).

F?r Hartz-IV und die Sozialhilfe gilt ebenfalls gleicherma?en, dass Leistungsempf?nger*innen keinen Weiterbewilligungsantrag stellen m?ssen, wenn die aktuelle Bewilligung im Zeitraum vom 31. M?rz und dem 31. August 2020 endet. Vielmehr wird angenommen, dass unver?nderte 2
Verh?ltnisse bestehen und ein Weiterbewilligungsantrag wird fingiert, so dass die Leistungen auf dieser Grundlage f?r 12 Monate weitergezahlt werden. Besondere Regelungen sind allerdings bei bisher vorl?ufigen Entscheidungen zu beachten.

Beim Bezug von Kinderzuschlag gilt: Wird der h?chstm?gliche Kinderzuschlag (185,00 ? pro Kind) bezogen und endet der Bewilligungszeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020, wird die Leistung von Amts wegen einmalig um weitere sechs Monate verl?ngert (? 20 Abs. 5 BKGG).

Bei Antr?gen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 eingehen, wird auch hier eine Verm?genspr?fung unterlassen. Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens wird nur das Einkommen ber?cksichtigt, welches im letzten Monat vor dem Bewilligungszeitraum erzielt wurde (? 20 Abs. 6 BKGG). Vorher wurde das erzielte Einkommen der letzten sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraumes ber?cksichtigt. Damit wird Familien mit geringem Einkommen unb?rokratisch und kurzfristig geholfen.

Um B?rger*innen, die im Kurzarbeitergeldbezug sind, eine erg?nzende Erwerbst?tigkeit in sogenannten ?systemrelevanten Bereichen? zu erleichtern und hierf?r Anreize zu schaffen, wird die Anrechnung von Einkommen beim Kurzarbeitergeld gro?z?giger ausgestaltet (? 421c SGB III). Als systemrelevant gelten unter anderem T?tigkeiten im Medizin- und Gesundheitsbereich, aber auch in der Landwirtschaft. Wird in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 Entgelt aus einer anderen Besch?ftigung in diesen Bereichen erzielt, wird dieses nicht angerechnet, sofern insgesamt nicht mehr als das alte Bruttoarbeitsentgelt erzielt wird (?nderung von ? 106 Abs. 3 SGB III). Das alte Bruttoarbeitsentgelt ist dabei um das Entgelt f?r Mehrarbeit und um Einmalzahlungen zu vermindern.

Dar?ber hinaus soll Personengruppen aus systemrelevanten Bereichen – wie zum Beispiel ?rzt*innen oder Pflegekr?ften – die bereits im Rentenalter sind, der vor?bergehende berufliche Wiedereinstieg erleichtert werden, indem neben der Rente ein deutlich h?heres Arbeitsentgelt erzielt werden darf (? 302 Abs. 8 SGB VI). Hierzu wird die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 ? auf 44.590,00 ? j?hrlich erh?ht (? 34 Abs. 2 SGB VI i. V. m. ? 302 Abs. 8 SGB VI).

In den Gemeinsamen Vorschriften zur Sozialversicherung (SGB IV) werden die Grenzen der geringf?gigen Besch?ftigung und geringf?gigen Selbst?ndigkeit ?bergangsweise erweitert. Normalerweise liegt Geringf?gigkeit nur dann vor, wenn eine T?tigkeit maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr ausge?bt wird. F?r die Zeit von M?rz bis Oktober 2020 betr?gt die Grenze nun f?nf Monate bzw. 115 Arbeitstage. Damit soll insbesondere Engp?ssen in der Saisonarbeit, wie zum Beispiel bei Erntehelfern, begegnet werden. Eine Geringf?gigkeit liegt aber auch weiterhin nicht vor, wenn die Eink?nfte regelm??ig 450,00 ? im Monat ?bersteigen.

Der Entwurf wird nun durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und soll bereits kommenden Sonntag, den 29. M?rz 2020, in Kraft treten.

Die B?rgerbeauftragte f?r soziale Angelegenheiten und ihr Team beraten zu diesen Fragen gerne telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 9 und 15 Uhr unter 0431-988 1240.

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