Um die Ausbreitung des Coronavirus in Schleswig-Holstein zu verlangsamen, haben Landesregierung und Kreise zahlreiche Verordnungen und Allgemeinverf?gungen erlassen. Am Mittwoch, 8.4., ver?ffentlichte die Landesregierung eine aktualisierte Verordnung. Hier geben wir einen ?berblick, was diese bedeuten.

Generell verboten sind mindestens bis zum 19. April:
? Treffen von mehr als zwei Personen in der ?ffentlichkeit. Davon ausgenommen: Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen, zwingende berufliche Gr?nde und der ?ffentliche Nahverkehr. Das betrifft auch Beerdigungen – n?here Info weiter unten im Artikel.
? Private Veranstaltungen (ausgenommen sind bestimmte Familientreffen)
? Alle ?ffentlichen Veranstaltungen (Demonstrationen k?nnen nach Durchf?hrung einer individuellen Verh?ltnism??igkeitspr?fung zugelassen werden)
? Zusammenk?nfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen ?ffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im au?erschulischen Bereich sowie Reisebusreisen. Au?erdem: Zusammenk?nfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenk?nfte anderer Glaubensgemeinschaften.
? Privates oder gewerbliches Vermieten von Ferienwohnungen und -h?usern

Erlaubt ist:
? Der Aufenthalt im ?ffentlichen Raum ist nur allein, mit im selben Haushalt lebenden Menschen oder mit einem anderen Menschen erlaubt. Zu allen anderen Personen muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden.
? Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, zum Einkaufen, zum Arzt, zur Teilnahme an dringend erforderlichen Sitzungen, Terminen und Pr?fungen
? Hilfe f?r andere, individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft
? Ein Treffen oder Besuch im Rahmen der Familie, an dem nicht mehr als zehn Personen teilnehmen. Als Familienangeh?rige gelten: Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgef?hrten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und Gro?eltern. Dabei muss ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden. Das Gesundheitsministerium bittet darum, auf solche Treffen soweit wie m?glich zu verzichten.

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Generell gilt:
? Kontakte zu anderen Menschen au?erhalb der Angeh?rigen des eigenen Haushalts oder einer weiteren Person sollen auf ein absolut n?tiges Minimum reduziert werden – es gilt das Gebot des Mindestabstands.
Die Versorgung mit Lebensmitteln und G?tern des t?glichen Gebrauchs ist weiter m?glich. Denn folgende Gesch?fte d?rfen weiter ?ffnen – auch sonntags:
? Einzelhandel f?r Lebensmittel
? Lebensmittelausgabestellen (Tafel)
? Wochenm?rkte
? Abhol- und Lieferdienste
? Getr?nkem?rkte
? Apotheken
? Sanit?tsh?user
? Drogerien
? Tankstellen
? Poststellen
? der Zeitungsverkauf und Lottoannahmestellen
? Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsm?rkte
? der Gro?handel
? Autobahnrastst?tten und Autoh?fe f?r Au?erhausverkauf
Folgende Gesch?fte sind ebenfalls weiterhin ge?ffnet, aber nur an Werktagen:
? Banken und Sparkassen
? Reinigungen
? Waschsalons
Eine genaue Auflistung, welche weiteren Betriebe und Gesch?fte noch ge?ffnet haben d?rfen, gibt es auf der offiziellen Seite des Landes.
Die B?derregelung in Ferienorten ist ausgesetzt.

Vollst?ndig geschlossen sind aktuell:
? alle Restaurants und Caf?s, Bars und Kneipen und ?hnliche Betriebe – der Verkauf ist nur noch au?er Haus gestattet, unter der Voraussetzung, dass vorher telefonisch oder elektronisch bestellt werden kann, Wartezeit vor Ort ausgeschlossen ist und der Kontakt auf ein Minimum reduziert ist. Das bestellte Essen darf nicht im Umkreis von 100 Metern verzehrt werden.
? nicht ortsgebundene oder tempor?re Angebote wie H?hnchenwagen, mobile Imbissbuden oder Kaffeer?der
? Friseure, Nagel-, Kosmetik- und Tattoostudios und ?hnliche Dienstleistungen mit engem Kundenkontakt
? Spezialm?rkte und Mischm?rkte, deren Sortiment zur Grundversorgung der Bev?lkerung weniger als 50 Prozent ist
? Clubs, Diskotheken und Veranstaltungszentren
? Theater
? Opern
? Konzerth?user
? Kinos
? Museen und Ausstellungen
? B?chereien
? Messen
? Fitnessstudios
? Schwimmb?der
? Saunen
? Volkshochschulen
? Musikschulen
? Ausstellungen und Messen
? ?ffentliche und private Bildungseinrichtungen
? Sportvereine und andere Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Sportbooth?fen, Sportbetrieb auf und in allen ?ffentlichen und privaten Sportanlagen (Hier kann es Ausnahmen f?r Berufssportler und Olympiaanw?rter geben, n?here Info weiter unten)
? Freizeit- und Tierparks
? Spielpl?tze
? Spielbanken und Spielhallen
? Einrichtungen des Prostitutionsgewerbes
? Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen und andere Beherbergungsst?tten (Eine Ausnahme gilt lediglich f?r Gesch?ftsreisende oder Einsatzkr?fte)
? Campingpl?tze und Wohnmobilstellpl?tze

Reisen in und nach Schleswig-Holstein verboten
Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt – Tagesausfl?ge im Land unter Beachtung der Kontakteinschr?nkung sind davon ausgenommen. Auch Einkaufsfahrten in engerem r?umlichen Umfeld zur Wohnung und kleinere Ausfl?ge, wie Spazierg?nge und Fahrradfahrten sind auch f?r Nicht-Schleswig-Holsteiner im Umfeld der Landesgrenze erlaubt – genauso Fahrten nach Schleswig-Holstein, um Familienangeh?rige zu besuchen. Die Inseln, Halligen und Warften in Nord- und Ostsee sind f?r Urlauber gesperrt und d?rfen nur von Personen betreten werden, die ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben – Ausnahmen gelten beispielsweise f?r Menschen mit medizinischem Versorgungsauftrag oder einzelne Angeh?rige, die zur Pflege und Sorge von Bewohnern verpflichtet sind. Nordstrand ist von diesem Verbot nicht betroffen. Weiterhin sind Reisen zu Fortbildungszwecken und aufschiebbare oder vermeidbare Ma?nahmen zur medizinischen Versorgung, Vorsorge und Reha untersagt. Ist die medizinische Behandlung zwingend erforderlich, gelten Ausnahmen.

Einschr?nkungen bei Zweitwohnungen
Besitzer von Zweitwohnungen, die am 23. M?rz bereits in Schleswig-Holstein waren, d?rfen im Land bleiben. Neuanreisen sind seitdem ohne triftigen Grund nicht mehr erlaubt.

Kitas, Schulen, Horte
Kitas, Schulen, Horte sind geschlossen – bis zum Ende der Osterferien. Das Landeskabinett hat am Donnerstag (19.03.) beschlossen, dass die Kindernotbetreuung fortgesetzt wird – zun?chst bis zum 19. April, dem letzten Tag der Osterferien.(Details). Von der Schlie?ung ausgenommen ist die Kindertagespflege (bis maximal f?nf Kinder). Die Tagesm?tter und -v?ter d?rfen aber mit der Betreuung aufh?ren oder sie beschr?nken.

Besuche und Neuaufnahmen in Kliniken und Pflegeheimen
Verbot von Besuchen in Kliniken, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Alten- und Pflegeheimen. Ausnahmen gelten nur f?r Mitarbeiter der pflegerischen, therapeutischen oder medizinischen Versorgung. Auch Handwerker d?rfen bei zwingenden Reparaturen noch die Geb?ude betreten – genauso Lieferanten (Stand 31.03.). Ausnahmen d?rfen Einrichtungen in Einzelf?llen zulassen, allerdings nur unter strengen Vorsichtsma?nahmen. Klinikbesuche von Kindern unter 14 Jahren sind f?r Eltern weiterhin erlaubt.

Neuaufnahmen in Pflegeheimen sind m?glich, aber nur nach einer 14-t?gigen Quarant?ne. Allerdings d?rfen in Einrichtungen, in denen ?ltere, behinderte oder pflegebed?rftige Personen teilstation?r in Tages- oder Nachtpflege untergebracht sind, und in Kur- oder Reha-Einrichtungen keine Personen mehr versorgt werden. Hierbei gibt es Ausnahmen, etwa wenn derjenige Angeh?rige, der den Pflegebed?rftigen sonst versorgen m?sste, in einem Bereich arbeitet, den die Landesregierung zur kritischen Infrastruktur z?hlt (Mehr Details in der Verordnung – ? 8 (2). Ausnahmen gelten grund?tzlich, wenn die Behandlung der betroffenen Personen unbedingt medizinisch erforderlich ist.

Geburten
Bei der Entbindung darf laut Gesundheitsministerium eine Begleitperson im Krei?saal mit dabei sein, die in der Regel das Krankenhaus nach der Geburt verlassen sollte. Die endg?ltige Entscheidung ?ber ein Zutrittsrecht trifft aber das Klinikpersonal.

Werkst?tten f?r Menschen mit Behinderungen
Werkst?tten f?r Menschen mit Behinderungen sind f?r die meisten Menschen geschlossen. Menschen mit Behinderung, die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen k?nnen, oder betreut sind, d?rfen die Werkst?tten nicht betreten. Ausgenommen sind die Menschen, die den Werkstattbesuch als notwendige, tagesstrukturierende Ma?nahme ben?tigen.

Handwerker und weitere Dienstleister
Handwerker k?nnen ihrer T?tigkeit nachgehen, sofern ein enger pers?nlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Bei eher sachbezogenen Leistungen wie die eines Dachdeckers, Installateurs oder Schornsteinfegers, bei denen eine Zuarbeit des Kunden nicht erforderlich ist und die Einhaltung des Mindestabstands somit gew?hrleistet ist, besteht kein Problem. Dass sie den Mindestabstand zueinander einhalten, m?ssen die Handwerker und ihre Auftraggeber sicherstellen.

Sofern es medizinisch akut geboten ist, d?rfen Dienstleister mit engem Kundenkontakt wie Augenoptiker, H?rger?teakustiker, Orthop?dietechniker und -schuhmacher oder Zahntechniker als Ausnahmefall arbeiten.

Hochschulen
Die Hochschulen im Land m?ssen den Lehrbetrieb einstellen. Mensen und Hochschulbibliotheken werden geschlossen. F?r Forschende und Lehrpersonal k?nnen die Hochschulen Ausnahmen machen, sofern es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. Auch bei den Hochschulbibliotheken k?nnen Ausnahmeregelungen greifen – n?here Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschulen.

Hochzeiten und Beerdigungen
Bestattungen und Hochzeiten sollen auf die unbedingt notwendigen Anwesenden (z.B. Dolmetscher) beschr?nkt werden.

Berufssportler und Wettkampfsportler f?r Olympia
Wer Sport als Hauptt?tigkeit aus?bt oder sich auf die Olympischen Spiele 2021 vorbereitet, kann beim zust?ndigen Amt eine Sondergenehmigung f?r die Nutzung von Sportst?tten beantragen. Wird die Erlaubnis erteilt, gelten besondere Hygienema?nahmen und die Sicherstellung, dass keine weiteren Personen auf die Anlage kommen.

Reiser?ckkehrer
Reiser?ckkehrer aus Risikogebieten und allen besonders betroffenen Gebieten d?rfen alle ?ffentlichen Einrichtungen wie Krankenh?user und Pflegeeinrichtungen grunds?tzlich nicht betreten. Generell bitten die Beh?rden dringend darum, zwei Woche zu Hause zu bleiben. In einige Kreisen – etwa in Rendsburg-Eckernf?rde, Ostholstein und Dithmarschen ist das verpflichtend. Die R?ckkehrer m?ssen sich in diesen F?llen bei ihrem Gesundheitsamt melden.

Gesundheitsbeh?rden d?rfen weitere Ma?nahmen beschlie?en
Die Gesundheits?mter haben durch die Landesregierung die Befugnis erteilt bekommen, dass sie in ihrem Zust?ndigkeitsbereich im Einzelfall weitere Ma?nahmen ergreifen oder Ausnahmen erteilen k?nnen.

Weitere Informationen:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html