Die aktuelle Landesverordnung gilt vom 11. Januar bis zum 31. Januar. Dort hat die Landesregierung alle Ma?nahmen zusammengefasst, die eine Ausbreitung des Coronavirus in Schleswig-Holstein eind?mmen sollen. Hier geben wir in alphabetischer Reihenfolge einen ?berblick, was erlaubt und was verboten ist.

Abstandsgebot
Menschen m?ssen untereinander 1,50 Meter Mindestabstand im privaten Raum und in der ?ffentlichkeit halten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tats?chlichen oder rechtlichen Gr?nden nicht m?glich ist; wenn die ?bertragung von Viren durch physische Barrieren verringert wird; f?r Angeh?rige des eigenen Haushalts und bei zul?ssigen Zusammenk?nften zu einem privaten Zweck. Treffen sind nur noch mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zul?ssig – unabh?ngig vom Ort des Treffens.

Alkohol in der ?ffentlichkeit
In allen Kreisen und kreisfreien St?dten ist es seit dem 12.12.20 verboten, im ?ffentlichen Raum Alkohol auszuschenken oder zu trinken.

Angeln
Das Angeln ist erlaubt, sofern die geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen zu anderen Anglern eingehalten werden. Es darf alleine, gemeinsam zu zweit oder mit den Personen des eigenen Haushaltes geangelt werden. Hinweis: Seit dem 7. November gilt in manchen K?stenorten eine Maskenpflicht auf Promenaden, teils auf bestimmte Uhrzeiten oder Bereiche begrenzt. Eine einheitliche Regelung gibt es allerdings nicht, jeder Kreis entscheidet selbst. Genaue Informationen dazu gibt es auf den Seiten der Kreise.

Arztpraxen
Wer zum Arzt geht, muss die Hygieneregeln f?r Einrichtungen mit Publikumsverkehr beachten. Dar?ber hinaus sollten Patienten vorab anrufen und nach einem Termin fragen. Dies gilt vor allem, sollte der Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung bestehen. Telefonische Krankschreibungen sind m?glich.

Ausgangssperren
Ausgangssperren wie in anderen Bundesl?ndern sind als m?gliche Ma?nahmen bei hohen Infektionszahlen in Schleswig-Holstein laut Gesundheitsminister Heiner Garg “ausdr?cklich nicht vorgesehen. Allerdings k?nnen Kreise und Kommunen gem?? eines modifizierten Erlasses die Bewegungsfreiheit auf 15 Kilometer um den Wohnort einschr?nken – falls es in einer Region mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche gibt.

Beerdigungen
An Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedh?fen und in Bestattungsunternehmen d?rfen h?chstens 25 Personen teilnehmen. Jeder muss angemeldet sein und w?hrend der Trauerfeier einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ab einer Inzidenz von mehr als 200 in einzelnen Kreisen oder kreisfreien St?dten wird die Teilnehmerzahl auf 15 begrenzt.

Bildungsangebote
Au?erschulische Bildungsangebote, bei denen die Teilnehmer anwesend sein m?ssen, sind unzul?ssig. Nicht untersagt sind digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Beruflich oder dienstlich begr?ndete Zusammenk?nfte – und damit auch Pr?fungen – sind m?glich. Dazu geh?ren auch Fortbildungen, die vom Arbeitgeber oder Dienstherrn selbst veranstaltet werden.

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Dienstleistungen (Friseur, Fu?pflege, T?towierungen)
K?rpernahe Dienstleistungen sind verboten. Damit sind beispielsweise folgende Dienstleistungsbetriebe geschlossen:
? Friseure
? Nagelstudios
? Kosmetikstudios
? Tattoostudios
? Massagestudios (Es sei denn, sie sind physiotherapeutisch aufgrund eines ?rztlichen Rezeptes t?tig.)
M?glich bleiben notwendige, medizinisch bedingte Dienstleistungen, die in Gesundheits- und Heilberufen sowie von Gesundheitshandwerkerinnen und -handwerkern durchgef?hrt werden. (Augenoptiker, H?rger?teakustiker, Orthop?dietechniker, Orthop?dieschumacher, Zahntechniker, Podologie). Auch pflegerisch notwendige Dienstleistungen sind zul?ssig, wenn sie Personen aufgrund ihrer Hilfsbed?rftigkeit nicht selbst durchf?hren k?nnen. Sowohl Dienstleister und Kunden m?ssen strenge Hygieneregeln einhalten.
? Sowohl Dienstleister als auch Kunden m?ssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
? Will ein Kunde keine Maske tragen, muss ihm die medizinisch notwendige Dienstleistung verweigert werden.
? Wer eine medizinisch notwendige Gesichtsbehandlung bekommt, die eine Mund-Nasen-Maske unm?glich machen w?rde, darf sie w?hrend der Behandlung abnehmen. Der Dienstleister ist in diesem Fall verpflichtet, einen h?heren Schutz vor Ansteckung zu gew?hrleisten, zum Beispiel durch eine zus?tzliche Schutzbrille.
? Wer aus medizinischen oder anderen g?ltigen Gr?nden (zB. geh?rlose Menschen, die zur Verst?ndigung auf die Mimik angewiesen sind) keine Maske tragen darf, ist dazu nicht verpflichtet. In diesem Fall muss aber eine ?hnlich effektive Schutzma?nahme geschaffen werden.
Fahrschulen und Sonnenstudios sind geschlossen.

Diskotheken und Clubs
Wer Lust auf Tanzen hat, muss sich weiter gedulden: Diskotheken und ?hnliche Einrichtungen bleiben wegen des erh?hten Ansteckungsrisikos geschlossen.

Einrichtungen mit Publikumsverkehr
Wer in Einrichtungen mit Publikumsverkehr geht, insofern diese noch ge?ffnet haben d?rfen, muss besondere Hygienekonzepte beachten. Dazu z?hlen insbesondere der Einzelhandel, Bildungseinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenh?user, teilstation?re Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

F?r diese Einrichtungen gilt:
? Besucher oder Teilnehmer halten in den R?umlichkeiten sowie beim Warten vor dem Eingang den Mindestabstand ein. Ein Mund-Nasen-Schutz wird getragen.
? Die Regeln zur Husten- und Niesetikette werden eingehalten.
? In geschlossenen R?umen m?ssen M?glichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der H?nde bereitstehen.
? Sanit?ranlagen und Oberfl?chen, die von Besuchern oft ber?hrt werden, m?ssen h?ufig gereinigt werden.
? Besucherstr?me und der Weg zu den Toiletten muss so gestaltet sein, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.
? Andere sanit?re Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschr?ume, Saunen und Wellnessbereiche sind f?r den Publikumsverkehr zu schlie?en.
? Innenr?ume m?ssen regelm??ig gel?ftet werden.
? Ggf. m?ssen sich Kunden mit ihren Kontaktdaten registrieren. Bei falschen Angaben droht ein Bu?geld von 1.000 Euro.
An allen Eing?ngen muss in verst?ndlicher Form auf folgende Dinge hingewiesen werden:
? auf die Hygienstandards
? darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung f?hren k?nnen;
? auf m?gliche Zugangsbeschr?nkungen, gegebenenfalls unter Angabe der H?chstzahl f?r gleichzeitig anwesende Personen

Einzelhandel
Einzelh?ndler m?ssen f?r den Publikumsverkehr schlie?en. Das gilt nicht f?r Lebens- und Futtermittel, Wochenm?rkte, Getr?nkem?rkte, Apotheken, Sanit?tsh?user, Drogerien, Babyfachm?rkte, Tankstellen, Poststellen, Reformh?user, Tierbedarfsm?rkte sowie den Zeitungsverkauf und Lebensmittel-Ausgabestellen (Tafeln). Im Fall von Mischsortimenten sind die ?berwiegenden Sortimentsteile ma?geblich. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfl?che begrenzt, soweit nicht das Sortiment ?berwiegend aus Lebensmitteln besteht. Einzelh?ndler, die schlie?en m?ssen, d?rfen aber einen Abhol- und Lieferservice anbieten. Anders als im Fr?hjahr, m?ssen auch Baum?rkte schlie?en.

Vor und in ge?ffneten Gesch?ften gelten f?r Kunden und Besch?ftigte die Maskenpflicht und das Abstandsgebot, ebenso auf den zugeh?rigen Parkpl?tzen und auf Wochenm?rkten. Ausgenommen bleiben Besch?ftigte, wenn die ?bertragung von Viren durch “?hnlich geeignete physische Barrieren” verringert wird. Bedeutet: Kassenpersonal zum Beispiel im Supermarkt muss keine Maske tragen, wenn etwa gro?e Acrylglasscheiben angebracht sind.

Dar?ber hinaus sind die Hygieneregeln f?r Einrichtungen mit Publikumsverkehr einzuhalten. Dies wird in der Regel von Kontrollkr?ften im Laden ?berpr?ft. Wer die Regeln missachtet, muss damit rechnen, das Gesch?ft verlassen zu m?ssen.

Wie Gastst?tten d?rfen auch Verkaufsstellen wie beispielsweise Tankstellen oder Superm?rkte von 23 bis 6 Uhr keinen Alkohol verkaufen.

Weiterhin ist zu beachten:
? Kunden m?ssen auch in allen ?berdachten Bereichen von Verkaufsstellen eine Mund-Nasen-Maske tragen.
? Die Kundenzahl ist begrenzt – auf wie viele, steht meist am Eingang des Gesch?fts.
? In Kreisen oder kreisfreien St?dten, die einen Inzidenzwert von 200 ?berschreiten, darf nur eine Person pro Haushalt einkaufen gehen. Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, d?rfen nur dann ein Elternteil begleiten, wenn keine andere Betreuung m?glich ist oder wenn die Kinder hilfsbed?rftig sind.
? Wenn die maximale Anzahl der Kunden, die sich im Gesch?ft aufhalten d?rfen, erreicht ist, muss man mit Wartezeit vor der T?r rechnen.
? Wer vor der T?r wartet oder sich im Laden aufh?lt, muss den Mindestabstand von 1,50 Metern wahren.
? Die meisten Gesch?fte haben Hygiene-Vorkehrungen umgesetzt – das hei?t, Kunden k?nnen eventuell mit einfachen Leitsystemen rechnen. So dient in L?den zum Beispiel nur eine T?r als Eingang und eine andere als Ausgang.

Familie und Freunde
Schleswig-Holsteiner d?rfen zu privaten Zwecken zusammenkommen, allerdings sind Treffen nur noch mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zul?ssig – unabh?ngig vom Ort des Treffens. So w?re es z.B. m?glich, dass eine Person einen anderen Hausstand besucht. Umgekehrt darf der Hausstand auch die Person besuchen oder die Person und der Hausstand treffen sich im ?ffentlichen Raum.
Ausnahmen sind m?glich zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebed?rftigen Personen. So k?nnen beispielsweise zwei Haushalte die Betreuung der jeweiligen Kinder gemeinsam sicherstellen. Es sollte sich dabei m?glichst jeweils um einen festen, nicht wechselnden Haushalt handeln.
Freizeit: Spa?- und Schwimmb?der, Freizeitparks und andere
Alle Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Dazu z?hlen auch Spa?- und Schwimmb?der, Freizeit-, Tier- und Wildparks.

Friseure
K?rpernahe Dienstleistungen sind verboten. Auch Friseure m?ssen also schlie?en.

Gastronomie
Gastst?tten und andere gastronomischen Einrichtungen schlie?en. Ausnahmen gelten nur f?r Betriebskantinen, (eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) soweit dies f?r die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abl?ufe erforderlich ist, etwa bei Krankenh?usern. Die Erforderlichkeit der Versorgung eigener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beurteilen, obliegt den Betrieben.
Ausnahmen gibt es auch f?r Beherbergungsbetriebe (nur f?r die eigenen Hausg?ste, haupts?chlich Gesch?ftsreisende), auf Autobahnrastst?tten und Autoh?fen sowie f?r die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen.
Auch der Au?er-Haus-Verkauf und das Catering bleiben gestattet. Es gilt jedoch grunds?tzlich ein Verkaufsverbot f?r Alkohol zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.

In den zugelassenen gastronomischen Einrichtungen muss der Betreiber daf?r sorgen, dass die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten sowie die Kontaktdaten erfasst werden.

Gottesdienste und andere Glaubensveranstaltungen
Gottesdienste und andere rituelle Veranstaltungen sind mit bis zu 100 Teilnehmern au?erhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener R?ume nach vorheriger Anmeldung erlaubt.
? Es gelten die Hygieneregeln f?r Einrichtungen mit Publikumsverkehr. (Auch am Platz muss eine Maske getragen werden.)
? In der Regel muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
? Au?erdem muss die M?glichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der H?nde vorhanden sein.
? Die Kontaktdaten der Besucher m?ssen erfasst werden.
? Es darf nicht gesungen werden.

Hygienema?nahmen
Die Bundeszentrale f?r gesundheitliche Aufkl?rung hat Hygienema?nahmen definiert, um die Ausbreitung von Covid-19 einzud?mmen. Dazu geh?rt besonders…
? … sich regelm??ig und gr?ndlich die H?nde zu waschen.
? … die Hust- und Nieshygiene zu pflegen.
? … sich nicht an Mund, Nase und Augen zu fassen.
? … die Alltagsmaske nur an den Trageb?ndchen zu ber?hren.
? … ausreichend zu l?ften.

Dar?ber hinaus m?ssen B?rgerinnen und B?rger und beispielsweise Einrichtungen, Gesch?fte und Institutionen vorrangig in Eigenverantwortung die allgemeinen Anforderungen an die Hygienema?nahmen und Kontakteinschr?nkungen einhalten und die aktuellen Hygieneempfehlungen und Hinweise zur Viruseind?mmung der zust?ndigen ?ffentlichen Stellen befolgen.

Inzidenzwert (?berschreitung)
Der Inzidenzwert gibt die Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an. Als Risikogebiet gibt ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn die Schwelle von 50 neu gemeldeten Infektionen pro 100.000 Einwohner ?berschritten ist.
Wie die Landesregierung bei ?berschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200 in den Kreisen und kreisfreien St?dten in Schleswig-Holstein verfahren will, finden Sie in diesem Erlass vom 8. Januar 2021.

Isolation, selbstst?ndig (Quarant?ne)
Personen, die engen Kontakt zu einem Menschen mit einer nachgewiesenen Covid-19-Erkrankung hatten, sollen sich gleich und eigenst?ndig in Isolation begeben. Sie m?ssen sich umgehend beim zust?ndigen Gesundheitsamt melden und d?rfen ihre H?uslichkeit einmal f?r einen Corona-Test verlassen. Treten Symptome auf, m?ssen sie sich umgehend an den Fachdienst Gesundheit wenden.

Kitas
F?r Kitas und ?hnliche gewerbliche Betreuungsangebote gilt ein Betretungsverbot. Allerdings wird eine Notbetreuung angeboten, wenn die Eltern keine alternative Betreuungsm?glichkeit haben, und zwar f?r:
? Kinder, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der sogenannten kritischen Infrastruktur t?tig ist.
? Kinder von Alleinerziehenden, die berufst?tig sind
? Kinder, deren Pflege und Betreuung t?glich einen hohen Aufwand erfordert, dem im h?uslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann
? Kinder, die aus Gr?nden des Kindeswohls besonders sch?tzenswert sind
Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur geh?ren unter anderem ?rzte, Pflegepersonal, Lehrer und Erzieher – im Detail nachzulesen unter ?19 Absatz 2 in der aktuellen Landesverordnung.

Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege k?nnen mit bis zu f?nf Kindern aufrechterhalten werden. Bei Kooperationen von zwei Angeboten der Kindertagespflege mit bis zu zehn Kindern ist die gemeinschaftliche Nutzung von Funktions- und Nebenr?umen weiterhin zul?ssig.
Vom Betretungsverbot ausgenommen sind die dort Besch?ftigten, die zur Aufrechterhaltung der Betreuung erforderlich sind. Auch Personen, die f?r sprach- und heilp?dagogische Angebote zust?ndig sind, haben weiterhin Zutritt.
Tagesm?tter und Tagesv?ter d?rfen ihre Betreuung aufrecht erhalten, auf eine Notbetreuung umstellen oder das Angebot einstellen.

Kontaktbeschr?nkungen
Die Schleswig-Holsteiner sind angehalten, Kontakte au?erhalb des eigenen Haushalts nach M?glichkeit auf ein Minimum zu beschr?nken. Dabei kann der Leitsatz helfen: So viele Kontakte wie notwendig, aber so wenige wie m?glich. Die Landesregierung appelliert wegen der hohen Infektionszahlen, alle nicht notwendigen Aktivit?ten zu reduzieren.

Ansammlungen und Zusammenk?nfte im ?ffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zul?ssig:
1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabh?ngig von der Personenzahl
2. von Personen nach Nummer 1 mit einer weiteren Person
3. von Personen nach Nummer 1 mit Personen eines weiteren Haushalts, soweit dies zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebed?rftigen Personen erforderlich ist

Kontaktdatenerfassung
Um m?gliche Kontaktketten nachvollziehen zu k?nnen, m?ssen Besucher und G?ste in bestimmten F?llen Kontaktdaten hinterlassen – in der Regel an Orten, an denen man sich l?nger aufh?lt. Es werden abgefragt:
? Datum und Uhrzeit des Besuchs
? Vor- und Nachname
? Anschrift
? soweit vorhanden: Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

Die Daten werden f?r einen Zeitraum von vier Wochen unter Wahrung des Datenschutzes aufbewahrt und danach vernichtet. Es ist verboten, die eigenen Kontaktdaten falsch anzugeben – dies kann mit k?nftig bis zu 1.000 Euro Bu?geld teuer werden.

Krankenh?user
Die Versorgung von Patienten in Krankenh?usern ist sichergestellt. Neben den Hygieneregeln f?r Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind die Krankenh?user individuell verantwortlich, welche weiteren Ma?nahmen geboten sind. So k?nnen sie Betretungsbeschr?nkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. Informationen dazu gibt es in der jeweiligen Einrichtung.

Die Krankenh?user, die gleichzeitig im Covid-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit einzelne Covid-19-Patienten auf und versorgen sie. Steigen die Infektionszahlen an, m?ssen sie 25 Prozent ihrer jeweiligen Intensivkapazit?ten f?r die Versorgung von Covid-19-Patienten freihalten. Davon m?ssen 15 Prozent durchgehend freigehalten und weitere zehn Prozent innerhalb von 24 Stunden f?r die Versorgung von Covid-19-Patienten verf?gbar gehalten werden.

Kultur: Theater, Konzerte, Kino, Museum
Einrichtungen wie Kinos, Theater und Museen bleiben geschlossen.

L?ften
Die Landesregierung folgt einer Empfehlung der Bundesregierung, dem L?ften eine gr??ere Bedeutung zuzuweisen, da Aerosole ma?geblich dazu beitragen, dass sich Viren verbreiten. Aerosole sind kleine Tr?pfchen, die Menschen ausatmen oder aushusten. Wissenschaftliche Erkenntnisse legen nahe, dass regelm??iges L?ften das Infektionsrisiko in R?umen senkt.

Es gilt als erwiesen, dass …
? … konsequentes, intensives und regelm??iges L?ften wirksam ist, um die Ausbreitung des Virus zu hemmen.
? … das L?ften nur in Kombination mit der AHA-Regel (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken) hilft.
? … je weniger Menschen sich in einem Raum zusammen aufhalten, desto geringer ist die Ansteckungsgefahr. Hier empfiehlt das Umweltbundesamt, R?ume mit nur so vielen Menschen zu belegen, dass alle das Abstandsgebot von 1,5 Metern jederzeit einhalten k?nnen.

Als Grundformel gilt: Ein Besprechungsraum soll grunds?tzlich alle 20 Minuten f?r drei Minuten im Winter, f?nf Minuten im Fr?hling/Herbst und zehn Minuten im Sommer sto?gel?ftet werden. Zus?tzlich wird empfohlen, nach einem Niesen oder Husten ebenfalls zu l?ften. Wird in geschlossenen R?umen das Abstandsgebot aus r?umlichen Gr?nden unterschritten, empfiehlt das Umweltbundesamt eindringlich, weitere Schutzma?nahmen, wie Maske oder Trennw?nde, zu nutzen.

Maskenpflicht
Sie gilt in Gesch?ften sowie in Bussen und Bahnen. In der Regel muss aber auch in allen ?ffentlichen geschlossenen R?umen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, so dass eine Verbreitung von Tr?pfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Auch im Freien m?ssen Menschen ?berall dort eine Gesichtsmaske tragen, wo viele Menschen dicht beieinander sind. Dazu geh?ren etwa Fu?g?ngerzonen und Haupteinkaufsbereiche, Stra?en und Pl?tze mit viel Publikumsverkehr, Wochenm?rkte sowie zugeh?rige Parkpl?tze. Auch auf den Promenaden mancher Orte muss Maske getragen werden – dies regelt aber nicht das Land, sondern jeder Kreis selbst. Die bestehende Maskenpflicht unter anderem im Einzelhandel und ?PNV besteht weiter. Wichtig: Trotz Maske gilt das Abstandsgebot, sofern es m?glich ist.

Die Regeln im Detail:
? Die Alltagsmaske muss sowohl Mund als auch Nase bedecken. Dementsprechend ist es nicht erlaubt, die Maske unter der Nase zu tragen.
? Eine Bedeckung mit Hand oder Arm reicht nicht aus.
? Eine masken?hnliche, physische Barriere, etwa ein Schal, ist erlaubt.
? Ein Face Shield ist seit dem 24. Oktober grunds?tzlich nicht mehr erlaubt, weil es laut RKI “nicht vergleichbar die Verbreitung von Aerosolen verhindert”.
? Eine Maske mit Ausatemventil ist nicht erlaubt.
? Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
? Menschen mit k?rperlicher, geistiger oder psychischer Beeintr?chtigung, die aufgrund dessen nicht in der Lage sind, eine Maske zu tragen, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
? Menschen mit H?rbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen d?rfen eine Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.
? Die Maskenpflicht gilt f?r Fu?g?ngerinnen und Fu?g?nger. Wer mit dem Fahrrad oder Roller f?hrt, muss sie nicht tragen – wer schiebt, schon.

Seit dem 30. November muss in geschlossenen R?umen, die ?ffentlich oder im Rahmen eines Berufs- und Kundenverkehrs zug?nglich sind, sowie grunds?tzlich am Arbeitsplatz in geschlossenen R?umen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Ausnahmen hierf?r gelten …
? … an einem festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die ?bertragung von Viren durch geeignete physische Barrieren verringert wird
? … bei schweren k?rperlichen T?tigkeiten.
? … wenn Kontakte nur mit Angeh?rigen des eigenen Haushalts erfolgen.
? … beim Essen und Trinken sowie beim Rauchen, sofern dies im Stehen oder Sitzen passiert.
? … wenn dies aufgrund der besonderen Umst?nde des Einzelfalls unzumutbar ist.
? … im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anh?rungen.

?ffentlicher Personennahverkehr (?PNV)
In Bussen und Bahnen gilt die Maskenpflicht – auch in Taxen und Schulbussen. Sofern das Abstandsgebot eingehalten werden kann, sollte der Mindestabstand zu anderen Personen gewahrt werden – er ist aber wegen der r?umlichen Gegebenheiten nicht zwingend. Die Ma?gaben gelten auch f?r Passagiere in Fernz?gen, Fernbussen oder F?hren, sofern sie nicht in privaten Abteilen alleine oder mit der eigenen bekannten Reisegruppe sitzen.

Ab 30. November gilt die Maskenpflicht auch in Bahnh?fen, auf Bahnhofsvorpl?tzen und Haltestellen, wenn die Kommune es beh?rdlich angeordnet hat. Diese Anordnung wird in der Regel durch Schilder an den betroffenen Orten ausgewiesen.

Pflegeheime
F?r Besuche in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt eine Obergrenze: Je Heimbewohner k?nnen sich zwei Menschen als feste Besucher registrieren lassen. Diese m?ssen jetzt zum Besuch ein h?chstens 24 Stunden altes negatives Corona-(Schnell-)Testergebnis vorlegen. Die Testungen sollen auch in den Einrichtungen vor Ort angeboten werden.
Grunds?tzlich gelten die Hygieneregeln f?r Einrichtungen mit Publikumsverkehr und individuelle Konzepte der jeweiligen Einrichtung. F?r Geb?ude der Pflege und der Eingliederungshilfe gilt:
? Ob Besucher hinein d?rfen, regelt das individuelle Hygienekonzept der Einrichtung.
? Besucher m?ssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
? Die Besuche werden dokumentiert.
? Es m?ssen gegebenenfalls zus?tzliche Ma?nahmen f?r den Infektionsschutz ergriffen werden.
? Ein Betretungsverbot f?r Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen.

Prostitution
Das Prostitutionsgewerbe ist derzeit verboten.

Reisen
Privates Reisen in oder nach Schleswig-Holstein ist nicht verboten. Ma?geblich ist aber die Einhaltung der geltenden Regeln im Umgang miteinander – wie die ausdr?ckliche Kontaktbeschr?nkung und die allgemein geltenden Hygienema?nahmen. Beherberungsbetriebe sind geschlossen, organisierte Urlaubsfahrten mit Reiseunternehmen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt. Die Landesregierung appelliert wegen der hohen Infektionszahlen, alle nicht notwendigen Aktivit?ten zu reduzieren – das gilt auch f?r nicht notwendige touristische Reisen.

Durchreise
Eine Durchreise durch Schleswig-Holstein ohne Aufenthalt ist zul?ssig, soweit keine Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.

Tagestourismus
Tagesreisen sind derzeit nicht verboten. Die ?rtlichen Ordnungs?mter k?nnen aber eigenst?ndige Verbote erlassen, etwa wenn gro?e Menschenansammlungen zu erwarten sind. Es gilt jedoch der Appell auf nicht notwendige Reisen zu verzichten.

Reiser?ckkehrer aus einem Risikogebiet im Ausland
Reiser?ckkehrer sind verpflichtet, sich unverz?glich f?r zehn Tage in Quarant?ne zu begeben. Sie m?ssen direkt nach der Einreise das zust?ndige Gesundheitsamt kontaktieren.
Reiser?ckkehrer sind ferner verpflichtet, sich h?chstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Covid-19-Infektion zu unterziehen.
Sie m?ssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder franz?sischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zust?ndigen kommunalen Gesundheitsbeh?rde auf Verlangen unverz?glich vorlegen.
Sofern kein Test vor Einreise durchgef?hrt wurde, ist es auch m?glich, sich bei der Einreise testen zu lassen.

Durch den Nachweis von einem negativen Testergebnis kann die Quarant?ne verk?rzt werden. Der Test muss mindestens f?nf Tage nach der Einreise durchgef?hrt worden sein. Seit dem 16. Dezember 2020 sind die Tests kostenpflichtig.

Von Quarant?nepflicht ausgenommen sind bestimmte Personengruppen, zum Beispiel Personen, die nur auf Durchreise sind.

Die Ausnahme gilt nicht, wenn Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der daf?r jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Alle Informationen zu den seit 8. November geltenden Quarant?nema?nahmen f?r Ein- und R?ckreisende finden Sie im Detail auf der Webseite der Landesregierung.

Schulen
Die Schulen bleiben bis zum 31. Januar geschlossen, der Pr?senzunterricht ist ausgesetzt. F?r Kinder der Klassen 1 bis 6, von denen zumindest ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur t?tig und eine alternative Betreuung nicht m?glich ist, wird eine Notbetreuung angeboten. Diese k?nnen auch Alleinerziehende in Anspruch nehmen.

Das Wichtigste zu Schulen in K?rze
? Ab dem 11. Januar lernen die Sch?lerinnen und Sch?ler in der Distanz.
? Pr?senzunterricht in den Schulen ist ausgesetzt.
? Abschlussjahrg?nge bekommen ab Montag (11.1.) entsprechende Lern- und Vorbereitungsangebote in den Schulen in Pr?senz.
? Die Angebote finden in Kleingruppen mit Abstand und Hygienekonzept statt.
? Es gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Berufliche Schulen
? In den berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren findet bis Ende des Monats im Grundsatz kein Pr?senzunterricht statt.
? Ausnahmen: Unterricht in Abschlussklassen, f?r die Durchf?hrung von Pr?fungen und das Schreiben wichtiger Klassenarbeiten.
? Ab 1. Februar ist wieder Pr?senzunterricht vorgesehen, wenn das Infektionsgeschehen dies erm?glicht.
? In Kreisen mit einem Inzidenzwert von ?ber 50 gilt allerdings die Einschr?nkung, dass maximal 50 Prozent der Sch?lerinnen und Sch?ler in Pr?senzform unterrichtet werden d?rfen.
? Bei Klassengr??en von ?ber 15 Jugendlichen sei durch Teilung der Gruppe oder entsprechend gro?e R?ume sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Hinweis: Die Verordnung gilt f?r s?mtliche allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, F?rderzentren, Erg?nzungs- und Ersatzschulen sowie f?r die Schulen der d?nischen Minderheit. Sie muss auch bei au?erschulischen Bildungsangeboten sowie Angeboten der offenen Ganztagsschulen und Horte ber?cksichtigt werden.

Diese Regeln gelten bis zum 31. Januar. Nach aktuellem Stand soll Pr?senzunterricht unter Corona-Bedingungen ab Februar 2021 wieder stattfinden.
Welche weiteren Regeln f?r Schulen in Schleswig-Holstein gelten, finden Sie in diesem Erlass vom 8. Januar 2021.

Spielpl?tze
Spielpl?tze d?rfen genutzt werden. Der Betreiber muss ein Hygienekonzept vorlegen – zum Beispiel, dass die Spielger?te regelm??ig gereinigt werden m?ssen. Das Sozialministerium hat eine Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in den Kommunen ver?ffentlicht. Sie besagt unter anderem, dass die Zahl der Personen und die Zeit der Nutzung beschr?nkt werden kann.

Sport
Der Sportbetrieb ruht. Nur Individualsport ist erlaubt – und zwar: Sport allein, zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder einer anderen Person. Sportanlagen sind f?r die Sportaus?bung zu schlie?en. Auch Fitnessstudios und Schwimmb?der bleiben zu. Eine Ausnahme gibt es f?r Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist.

Profisport ist unter bestimmten Auflagen weiter m?glich. Zuschauer sind dabei nicht zugelassen.

Therapieeinrichtungen
Therapieeinrichtungen wie Physiotherapiepraxen d?rfen Patienten empfangen und unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes arbeiten. Dar?ber hinaus gelten die Regeln f?r Einrichtungen mit Publikumsverkehr.

Unterk?nfte: Hotels und Herbergen
Es d?rfen in Schleswig-Holstein keine G?ste zu touristischen Zwecken beherbergt werden. Das Beherbergungsverbot gilt f?r:
? Hotels, privat und gewerblich vermietete Ferienh?user, Pensionen und Ferienwohnungen,
? Wohnmobilstellpl?tze und Campingpl?tze,
? Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und vergleichbare Einrichtungen.

Ausnahmen gelten f?r ?bernachtungen aus
? beruflichen Gr?nden,
? sozial-ethischen Gr?nden (z.B. Beerdigung oder Sterbebegleitung),
? medizinisch veranlassten Gr?nden (z.B. Begleitung eines Kindes bei einem Krankenhausaufenthalt).

Dazu ist jeweils eine schriftliche Best?tigung n?tig, die Sie dem Gastgeber vorlegen m?ssen.

Veranstaltungen
Veranstaltungen sind generell untersagt. Nur f?r nachfolgende Bereiche gibt es eine Ausnahme
? Veranstaltungen und Sitzungen zur Aufrechterhaltung der ?ffentlichen Sicherheit und Ordnung, von bestimmten Anstaltungen und Stiftungen sowie beispielsweise Gemeindewahlaussch?sse
? Zusammenk?nfte, die aus gesch?ftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gr?nden erforderlich sind, um Pr?fungen durchzuf?hren oder eine Betreuung zu gew?hrleisten
? im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer au?erfamili?ren Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten
? f?r Veranstaltungen zu privaten Zwecken im Rahmen der geltenden Kontaktbeschr?nkungen
? f?r unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und W?hlergruppen

F?r s?mtliche geduldeten Veranstaltungen gelten die Hygiene- und Kontaktvorgaben.

Versammlungen
Eine Versammlung wird laut schleswig-holsteinischem Versammlungsrecht wie folgt definiert: “Versammlung im Sinn dieses Gesetzes ist eine o?rtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, u?berwiegend auf die Teilhabe an der o?ffentlichen Meinungsbildung gerichteten Ero?rterung oder Kundgebung. Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung.”

F?r alle ?ffentlichen und nicht-?ffentlichen Versammlungen gilt:
? Die Einhaltung des Abstandsgebots muss m?glich sein.
? Im Freien sind Versammlungen mit bis zu 100 Teilnehmern erlaubt, in geschlossenen R?umen bis zu 50.
? Es besteht eine Maskenpflicht. Einzig die bei Ansprachen/Vortr?gen sprechende Person wird von dieser Pflicht entbunden
? Wer eine Versammlung plant, muss ein Hygienekonzept erstellen (gilt nicht f?r f?r Spontanversammlungen) und die Kontaktdaten der Teilnehmer erfassen, sofern die Versammlung in geschlossenen R?umen stattfindet.

Die Beh?rden d?rfen, wenn sie Zweifel an einem ausreichenden Infektionsschutz haben, Versammlungen beschr?nken oder verbieten. Sie k?nnen aber ausnahmsweise auch gr??ere Versammlungen genehmigen.

Wellness: Sauna, Solarium, Massage
Wellnesseinrichtungen wie Sauna und Solarium gelten als Freizeiteinrichtungen und bleiben geschlossen. Das gleiche gilt f?r k?rpernahe Dienstleistungen, also f?r Massage, Kosmetik – und Nagelstudios.

Wochenm?rkte
Auf Wochenm?rkten muss neben Besuchern auch das Verkaufspersonal eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Zweitwohnungen
Das aktuelle Verbot der Beherbergung gilt nicht f?r Eigent?mer von Zweitwohnungen, sofern sie diese selbst nutzen. Auch Mieter von Zweitwohnungen, die diese auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietvertr?gen nutzen, sind von dem Verbot ausgenommen. Zu den Ausnahmen z?hlen au?erdem Dauercampingpl?tze, dauerhafte Wohnmobilstellpl?tze und langfristig gemietete Liegepl?tze in Sportbooth?fen.

Quelle:https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Corona-Regeln-in-SH-Das-ist-erlaubt-ist-verboten,corona4438.html