Um die Verbreitung des Coronavirus einzud?mmen, bleiben grunds?tzlich die am 22. M?rz beschlossenen Kontaktbeschr?nkungen vorerst bis zum 7. Juni 2020 bestehen. Dennoch hat die Landesregierung mit Erlass vom 16. Mai 2020 einige ?Lockerungen? des bisherigen strikten Kontaktverbotes unter Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygiene-Vorschriften erlassen. Dadurch soll insbesondere das wirtschaftliche Leben ? Einkaufen/Handel, Gastwirtschaft und Tourismus ? wieder angekurbelt werden. Freizeit- und Bildungsaktivit?ten sollen schrittweise gelockert werden. Dabei wird an die Eigenverantwortung des Einzelnen appelliert. Im Detail sind die neuen Regelungen zu finden unter
Die folgenden Regelungen sind im Erlass enthalten:
Das Kontaktverbot gilt grunds?tzlich weiterhin?
Die Kontaktbeschr?nkungen werden mindestens bis zum 7. Juni aufrechterhalten:
(1) Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tats?chlichen oder rechtlichen Gr?nden nicht m?glich ist;
2. wenn die ?bertragung von Viren durch ?hnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
3. f?r Angeh?rige des eigenen Haushalts und bei Zusammenk?nften zu privaten Zwecken mit den Angeh?rigen eines weiteren Haushalts;
4. f?r Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgef?hrten, Geschwister, eigene Kinder und andere in gerader Linie Verwandte.
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angeh?rigen des eigenen Haushalts sind nach M?glichkeit auf ein Minimum zu beschr?nken
Gibt es jetzt eine Maskenpflicht?
Eine Pflicht gibt es f?r B?rgerinnen und B?rgern zur Nutzung sogenannter Alltagsmasken insbesondere im ?ffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, beim Besuch von ?ffentlichen Einrichtungen etc. Diese Masken k?nnten in ?ffentlichen R?umen, in denen der Mindestabstand regelhaft nicht gew?hrleistet werden k?nne, das Risiko von Infektionen reduzieren, hei?t es in dem Beschluss.
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D?rfen Gesch?fte wieder ?ffnen?
Viele Gesch?fte d?rfen wieder ?ffnen, wenn entsprechende Hygienema?nahmen eingehalten und Warteschlangen vermieden werden.
Wann ?ffnen Friseure?
Unter den Dienstleistungsbetrieben, bei denen eine k?rperliche N?he unabdingbar ist, k?nnen auch Friseure wieder ?ffnen. Sie m?ssen Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen erf?llen. Zudem sollen die Mitarbeiter pers?nliche Schutzausr?stungen tragen.
Was ist mit Restaurants?
Restaurants k?nnen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregelungen wieder ?ffnen. Daneben gibt es weiterhin nur die M?glichkeit des Au?er-Haus-Verkaufs – ob per Abholung oder Lieferung.
Wann ?ffnen die Schulen wieder?
F?r die Schulen ist ein gesonderter Stufenplan festgelegt, der eine zumindest eingeschr?nkte Beschulung aller Klassen ab dem 1. Juni 2020 vorsieht.
Was ist mit den Kitas?
Auch f?r die Kitas gibt es einen Stufenplan, der ?ber die M?glichkeiten f?r eine Notbetreuung hinausgeht, wenn die Eltern arbeiten m?ssen.
Welche Beschl?sse gibt es f?r die Hochschulen?
An den Hochschulen k?nnen Pr?fungen und Praxisveranstaltungen, die Labore und Arbeitsr?ume erfordern, unter besonderen Hygiene- und Schutzma?nahmen wieder aufgenommen werden. “Bibliotheken und Archive k?nnen unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen ge?ffnet werden.”
Bleiben Gro?veranstaltungen verboten?
Ja, Gro?veranstaltungen von mehr als 50 Personen bleiben mindestens bis zum 7. Juni 2020 und mehr als 1.000 Personen bis zum 31. August 2020 untersagt. Bei Versammlungen m?ssen Hygienema?nahmen und Abstandsregelungen eingehalten werden.
K?nnen Gottesdienste wieder stattfinden?
Gottesdienste k?nnen unter Einhaltung der Abstandsregelungen stattfinden. Dies betrifft u.a. Zusammenk?nfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie religi?se Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die Zusammenk?nfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Gibt es besondere Schutzma?nahmen f?r ?ltere und Risikogruppen?
F?r sogenannte vulnerable Gruppen, also Menschen in Pflege- und Seniorenheimen und Behinderteneinrichtungen, sollen besondere Schutzma?nahmen ergriffen werden. Dabei m?sse darauf geachtet werden, dass entsprechende Regularien nicht zu einer vollst?ndigen sozialen Isolation der Betroffenen f?hren d?rften, hei?t es in dem Beschluss. Deswegen soll f?r die jeweiligen Einrichtungen individuelle Konzepte entwickelt werden.
Welche Regelungen gelten f?r Besuche, Reisen und Hotels?
Um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern, sollen B?rgerinnen und B?rger weiterhin auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – verzichten. Die weltweite Reisewarnung wird aufrechterhalten.
?bernachtungsangebote im Inland w?rden weiterhin nur f?r notwendige und ausdr?cklich nicht touristische Zwecke zur Verf?gung gestellt.
F?r Hotel?bernachtungen gelten besondere Hygienevorschriften.
Generell verboten sind u.a.:
? Clubs, Diskotheken und Veranstaltungszentren
? Schwimmb?der
? Saunen
? Einrichtungen des Prostitutionsgewerbes
Verordnung vom 16. Mai 2020 der Landesregierung SH:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html
