B?rgerbeauftragte: Beratung zum ?Corona Sozialschutz-Paket? ? Erleichterungen bei vielen sozialen Leistungen

B?rgerbeauftragte: Beratung zum ?Corona Sozialschutz-Paket? ? Erleichterungen bei vielen sozialen Leistungen

Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Gesetzes f?r den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen. ?Ich begr??e, dass mit den Regelungen die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie f?r die B?rger*innen ein wenig aufgefangen werden. Das ist notwendig, weil viele Menschen erhebliche Einkommenseinbu?en erleiden oder bef?rchten m?ssen, ihre Existenzgrundlage ganz zu verlieren?, sagte die B?rgerbeauftragte des Landes, Samiah El Samadoni. Besonders Familien und Selbst?ndige hat der Gesetzentwurf im Blick ? so soll zum Beispiel der Zugang zu Leistungen der Grundsicherungssysteme und zum Kindergeld vor?bergehend erleichtert werden.

Bei Hartz IV-Leistungen (SGB II) findet beispielsweise f?r Antr?ge im Zeitraum vom 1. M?rz 2020 bis 30. Juni 2020 keine Verm?genspr?fung statt. D.h., dass es f?r Antragsteller*innen nicht erforderlich ist, zun?chst eigenes Verm?gen zu verwerten, bevor ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen f?r Arbeitsuchende entsteht. Es muss lediglich zugesichert werden, dass kein erhebliches Verm?gen vorhanden ist. Auch die tats?chliche Miete wird f?r diese Antr?ge f?r sechs Monat als angemessen anerkannt, selbst wenn die Kosten der Unterkunft und Heizung nach den regul?ren Ma?st?ben zu hoch w?ren. Eine Antragstellung kann sich damit f?r viele Personen lohnen, deren Eink?nfte pl?tzlich durch die Corona-Pandemie wegbrechen. Es sollte auch gepr?ft werden, ob zum Beispiel Kurzarbeitergeld mit Grundsicherungsleistungen aufgestockt werden kann. Insbesondere bei Alleinerziehenden bzw. bei Personen mit geringem Einkommen z.B. wegen Teilzeitt?tigkeit kann sich eine ?berpr?fung lohnen.

Entsprechende Regelungen gelten auch in der Sozialhilfe z.B. bei den existenzsichernden Leistungen wie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII).

F?r Hartz-IV und die Sozialhilfe gilt ebenfalls gleicherma?en, dass Leistungsempf?nger*innen keinen Weiterbewilligungsantrag stellen m?ssen, wenn die aktuelle Bewilligung im Zeitraum vom 31. M?rz und dem 31. August 2020 endet. Vielmehr wird angenommen, dass unver?nderte 2
Verh?ltnisse bestehen und ein Weiterbewilligungsantrag wird fingiert, so dass die Leistungen auf dieser Grundlage f?r 12 Monate weitergezahlt werden. Besondere Regelungen sind allerdings bei bisher vorl?ufigen Entscheidungen zu beachten.

Beim Bezug von Kinderzuschlag gilt: Wird der h?chstm?gliche Kinderzuschlag (185,00 ? pro Kind) bezogen und endet der Bewilligungszeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020, wird die Leistung von Amts wegen einmalig um weitere sechs Monate verl?ngert (? 20 Abs. 5 BKGG).

Bei Antr?gen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 eingehen, wird auch hier eine Verm?genspr?fung unterlassen. Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens wird nur das Einkommen ber?cksichtigt, welches im letzten Monat vor dem Bewilligungszeitraum erzielt wurde (? 20 Abs. 6 BKGG). Vorher wurde das erzielte Einkommen der letzten sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraumes ber?cksichtigt. Damit wird Familien mit geringem Einkommen unb?rokratisch und kurzfristig geholfen.

Um B?rger*innen, die im Kurzarbeitergeldbezug sind, eine erg?nzende Erwerbst?tigkeit in sogenannten ?systemrelevanten Bereichen? zu erleichtern und hierf?r Anreize zu schaffen, wird die Anrechnung von Einkommen beim Kurzarbeitergeld gro?z?giger ausgestaltet (? 421c SGB III). Als systemrelevant gelten unter anderem T?tigkeiten im Medizin- und Gesundheitsbereich, aber auch in der Landwirtschaft. Wird in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 Entgelt aus einer anderen Besch?ftigung in diesen Bereichen erzielt, wird dieses nicht angerechnet, sofern insgesamt nicht mehr als das alte Bruttoarbeitsentgelt erzielt wird (?nderung von ? 106 Abs. 3 SGB III). Das alte Bruttoarbeitsentgelt ist dabei um das Entgelt f?r Mehrarbeit und um Einmalzahlungen zu vermindern.

Dar?ber hinaus soll Personengruppen aus systemrelevanten Bereichen – wie zum Beispiel ?rzt*innen oder Pflegekr?ften – die bereits im Rentenalter sind, der vor?bergehende berufliche Wiedereinstieg erleichtert werden, indem neben der Rente ein deutlich h?heres Arbeitsentgelt erzielt werden darf (? 302 Abs. 8 SGB VI). Hierzu wird die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 ? auf 44.590,00 ? j?hrlich erh?ht (? 34 Abs. 2 SGB VI i. V. m. ? 302 Abs. 8 SGB VI).

In den Gemeinsamen Vorschriften zur Sozialversicherung (SGB IV) werden die Grenzen der geringf?gigen Besch?ftigung und geringf?gigen Selbst?ndigkeit ?bergangsweise erweitert. Normalerweise liegt Geringf?gigkeit nur dann vor, wenn eine T?tigkeit maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr ausge?bt wird. F?r die Zeit von M?rz bis Oktober 2020 betr?gt die Grenze nun f?nf Monate bzw. 115 Arbeitstage. Damit soll insbesondere Engp?ssen in der Saisonarbeit, wie zum Beispiel bei Erntehelfern, begegnet werden. Eine Geringf?gigkeit liegt aber auch weiterhin nicht vor, wenn die Eink?nfte regelm??ig 450,00 ? im Monat ?bersteigen.

Der Entwurf wird nun durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und soll bereits kommenden Sonntag, den 29. M?rz 2020, in Kraft treten.

Die B?rgerbeauftragte f?r soziale Angelegenheiten und ihr Team beraten zu diesen Fragen gerne telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 9 und 15 Uhr unter 0431-988 1240.

http://www.buergerbeauftragte-sh.de/

Coronavirus Stand 22.03.2020: Was ist noch erlaubt, was ist verboten

Coronavirus Stand 22.03.2020: Was ist noch erlaubt, was ist verboten

Coronavirus Stand 22.03.2020: Was ist noch erlaubt, was ist verboten

Um die Ausbreitung des Coronavirus in Schleswig-Holstein zu verlangsamen, erlassen Landesregierung und Kreise aktuell zahlreiche Verordnungen, Erlasse, Allgemeinverf?gungen. Hier geben wir einen ?berblick, was diese bedeuten.

Treffen von mehr als zwei Personen in der ?ffentlichkeit werden verboten. Das haben Bund und L?nder gemeinsam entschieden. Die Regelung gilt also auch in Schleswig-Holstein. Davon ausgenommen: Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen, zwingende berufliche Gr?nde, der ?ffentliche Nahverkehr und Beerdigungen. Das Kontaktverbot gilt zun?chst f?r zwei Wochen.

Die Versorgung mit Lebensmitteln und G?tern des t?glichen Gebrauchs ist weiter m?glich. Denn folgende Gesch?fte d?rfen weiter ?ffnen – auch sonntags:

? Einzelhandel f?r Lebensmittel
? Lebensmittelausgabestellen (Tafel)
? Wochenm?rkte
? Abhol- und Lieferdienste
? Getr?nkem?rkte
? Apotheken
? Sanit?tsh?user
? Drogerien
? Tankstellen
? Poststellen
? der Zeitungsverkauf
? Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsm?rkte
? der Gro?handel

Folgende Gesch?fte sind ebenfalls weiterhin ge?ffnet, aber nur an Werktagen:

? Banken und Sparkassen
? Reinigungen
? Waschsalons

Die B?derregelung in Ferienorten ist ausgesetzt.
Vollst?ndig geschlossen sind aktuell:

? alle Restaurants und Caf?s – der Verkauf ist nur noch au?er Haus gestattet
? Bars
? Kneipen
? Fris?re
? Clubs
? Diskotheken
? Theater
? Opern
? Konzerth?user
? Kinos
? Museen
? Fitnessstudios
? Schwimmb?der
? Saunen
? Volkshochschulen
? Musikschulen
? Ausstellungen und Messen
? ?ffentliche und private Bildungseinrichtungen
? Sportvereine und andere Sport- und Freizeiteinrichtungen, Sportbetrieb auf und in allen ?ffentlichen und privaten Sportanlagen
? Freizeit- und Tierparks
? Spielpl?tze
? Spielbanken und Spielhallen
? Einrichtungen des Prostitutionsgewerbes
? Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen – (Eine Ausnahme gilt lediglich f?r Gesch?ftsreisende oder Einsatzkr?fte)
? Campingspl?tze und Wohnmobilstellpl?tze
Inseln abgeriegelt
Die Inseln in Nord- und Ostsee sind f?r Urlauber gesperrt.
Veranstaltungen, und Treffen
? Alle ?ffentlichen Veranstaltungen im Land sind vorerst bis zum 19. April verboten. Empfohlen wird auch der Verzicht auf private Veranstaltungen.
? Verboten sind seit Freitag (20.03.): Private Veranstaltungen und Ansammlungen – wie Geburtstagsfeiern und Grillabende – von mehr als f?nf Personen.

? Verboten sind ganz explizit auch:
Zusammenk?nfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen ?ffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im au?erschulischen Bereich sowie Reisebusreisen. Au?erdem: Zusammenk?nfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenk?nfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Kitas, Schulen, Horte
? Kitas, Schulen, Horte sind geschlossen – bis zum Ende der Osterferien. Das Landeskabinett hat am Donnerstag (19.03.) beschlossen, dass die Kindernotbetreuung fortgesetzt wird – zun?chst bis zum 19. April, dem letzten Tag der Osterferien.(Details)

? Von der Schlie?ung ausgenommen ist die Kindertagespflege (bis maximal f?nf Kinder). Die Tagesm?tter und -v?ter d?rfen aber mit der Betreuung aufh?ren oder sie beschr?nken.

Krankenh?user
Kliniken verschieben planbare Operationen, Intensivkapazit?ten werden ausgebaut.
Das Land versucht, ?rzte im Ruhestand als Reserve zu gewinnen.
Besuche in Kliniken und Pflegeheimen
Besuchsverbot beziehungsweise restriktive Einschr?nkungen f?r Besuche in Kliniken, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime. Es darf h?chstens ein Besuch pro Patient oder Bewohner geben. Ausnahmen gelten f?r Besuche auf Kinder- und Palliativstationen.

Werkst?tten f?r Menschen mit Behinderungen

Werkst?tten f?r Menschen mit Behinderungen sind f?r die meisten Menschen geschlossen. Menschen mit Behinderung, die alleine, in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen k?nnen, oder betreut sind, d?rfen die Werkst?tten nicht betreten. Ausgenommen sind die Menschen, die den Werkstattbesuch als notwendige, tagesstrukturierende Ma?nahme ben?tigen.

Hochschulen
? Die Hochschulen im Land m?ssen den Lehrbetrieb einstellen. Mensen und Hochschulbibliotheken werden geschlossen.

Reiser?ckkehrer
? Regelungen f?r Reiser?ckkehrer aus Risikogebieten und allen besonders betroffenen Gebieten werden versch?rft: sie d?rfen alle ?ffentlichen Einrichtungen nicht betreten.

Coronavirus Stand 22.03.2020: Was ist noch erlaubt, was ist verboten

Das ist noch erlaubt / Das ist verboten

Coronavirus in Schleswig-Holstein, Stand 20.03.2020

Das ist noch erlaubt / Das ist verboten

Um die Ausbreitung des Coronavirus in Schleswig-Holstein zu verlangsamen, erlassen Landesregierung und Kreise aktuell zahlreiche Verordnungen, Erlasse,Allgemeinverf?gungen

Folgende Gesch?fte d?rfen weiter ?ffnen – auch sonntags:Einzelhandel f?r Lebensmittel, Lebensmittelausgabestellen (Tafel), Wochenm?rkte, Abhol- und Lieferdienste, Getr?nkem?rkte

Apotheken, Sanit?tsh?user, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf,Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsm?rkte, der Gro?handel

Folgende Gesch?fte sind nur an Werktagen ge?ffnet:
Banken und Sparkassen, Fris?re, Reinigungen, Waschsalons

Vollst?ndig geschlossen sind aktuell:
alle Restaurants und Caf?s – der Verkauf ist nur noch au?er Haus gestattet, Bars, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern, Konzerth?user, Kinos, Museen, Fitnessstudios, Schwimmb?der, Saunen, Volkshochschulen, Musikschulen, Ausstellungen und Messen, ?ffentliche und private Bildungseinrichtungen,Sportvereine und andere Sport- und Freizeiteinrichtungen, Sportbetrieb auf und in allen ?ffentlichen und privaten Sportanlagen, Freizeit- und Tierparks, Spielpl?tze, Spielbanken und Spielhallen, Einrichtungen des Prostitutionsgewerbes

Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen – (EineAusnahmegilt lediglich f?r Gesch?ftsreisende oder Einsatzkr?fte), Campingspl?tze und Wohnmobilstellpl?tze

Veranstaltungen, und Treffen:
-Alle ?ffentlichen Veranstaltungenim Land sind vorerst bis zum 19. Aprilverboten.Empfohlen wird auch der Verzicht auf private Veranstaltungen.

Verboten sind seit Freitag (20.03.):Private Veranstaltungen und Ansammlungen – wie Geburtstagsfeiern und Grillabende – von mehr als f?nf Personen.

Verboten sind ganz explizit auch:Zusammenk?nfte in Vereinenund sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen ?ffentlichen und privaten
Bildungseinrichtungen im au?erschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.

Au?erdem: Zusammenk?nfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenk?nfte andererGlaubensgemeinschaften.

Kitas, Schulen, Horte:
Kitas, Schulen, Horte sind geschlossen – bis zum Ende der Osterferien. Das Landeskabinett hat am Donnerstag (19.03.) beschlossen, dass die Kindernotbetreuung fortgesetzt wird – zun?chst bis zum 19. April, dem letzten Tag der Osterferien.(Details)

Von der Schlie?ung ausgenommen ist die Kindertagespflege(bis maximal f?nf Kinder). Die Tagesm?tter und -v?ter d?rfen aber mit der Betreuung aufh?ren oder sie beschr?nken.

Krankenh?user:

Kliniken verschieben planbare Operationen, Intensivkapazit?ten werden ausgebaut. Das Land versucht, ?rzte im Ruhestand als Reserve zu gewinnen.

Besuche in Kliniken und Pflegeheimen:
Besuchsverbot beziehungsweiserestriktive Einschr?nkungenf?r Besuche inKliniken, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime.Es darf h?chstens ein Besuch pro Patient oder Bewohner geben. Ausnahmen gelten f?r Besuche auf Kinder- und Palliativstationen.

Werkst?tten f?r Menschen mit Behinderungen:Werkst?tten f?r Menschen mit Behinderungen sind f?r die meisten Menschen geschlossen. Menschen mit Behinderung, die alleine, in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen k?nnen, oder betreut sind, d?rfen die Werkst?tten nicht betreten. Ausgenommen sind die Menschen, die den Werkstattbesuch als notwendige, tagesstrukturierende Ma?nahme ben?tigen.

Hochschulen:
DieHochschulenim Land m?ssen denLehrbetrieb einstellen. Mensen und Hochschulbibliotheken werden geschlossen.

Handarbeitsausstellung

Handarbeitsausstellung

Die Handarbeitergruppe der TGS-H stellt am 21. März 2020 zwischen 12 und 18 Uhr ihre Arbeiten aus, welche auch käuflich erworben werden können. Es gibt einen Kindertisch, an dem Kinder spielerisch etwas kreiiren können. Auch können türkische Spezialitäten gegen ein kleines Entgelt ausprobiert werden. Wir laden alle herzlich ein.

Datum: 21. März 2020, 12 – 18 Uhr

Ort: Elisabethstraße 44, 24143 Kiel

109. Internationaler Weltfrauentag am 08. M?rz 2020, Pinneberg

109. Internationaler Weltfrauentag am 08. M?rz 2020, Pinneberg

Zum Anlass des 109. Internationalen Weltfrauentages fand am 07.03.2020 die Vernissage der Fotoausstellung ?Auf der Flucht: Frauen und Migration? im Rathaus Pinneberg statt, zu der zahlreiche Besucher erschienen sind. Catharina Nies, die Referentin im B?ro des Beauftragten f?r Fl?chtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen, hielt einen eindrucksvollen Impulsvortrag ?ber die Situation der Frauen im Krieg und der geschlechtsspezifischen Verfolgung. Musikalisch begleitet wurde die Veranstaltung von der ?Musik der Vielfalt? von der T?rkische Gemeinde in Schleswig-Holstein e. V.